Keine Partei hat vollständig obsiegt. Beide Parteien dringen mit ihren Rechtsbegehren bloss teilweise durch. Unter Berücksichtigung der genannten Punkte erscheint die Beklagte jedoch als deutlich überwiegend obsiegend. Zudem ist vorliegend ermessensweise zu berücksichtigen, dass die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung des Klägers sowohl auf Seiten des Gerichts wie auch der Gegenpartei einen erheblichen Mehraufwand verursacht hat, weshalb es sich auch aus diesem Grund billigerweise rechtfertigt, die Prozesskosten mehrheitlich dem Kläger aufzulegen, und zwar ermessensweise zu drei Vierteln.