12.1 Im vorliegenden Prozess obsiegt bzw. unterliegt keine Partei vollumfänglich. Beim Scheidungspunkt bestanden von Beginn weg übereinstimmende Anträge. Bei den Anträgen zur elterlichen Sorge und zur Obhut über den Sohn F.________ sowie betreffend den persönlichen Verkehr obsiegt die Beklagte vollumfänglich. Ebenfalls obsiegt die Beklagte überwiegend beim Antrag auf Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an sie persönlich und an den Sohn F.________. Ebenfalls überwiegend obsiegt die Beklagte mit ihrem Antrag auf Bezahlung von über CHF 250'000.00 aus Güterrecht. Demgegenüber unterliegt die Beklagte mit ihren Seite 53/56