In familienrechtlichen Verfahren oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermess en verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO).