11.2 Während der Dauer der Ehe hat der Kläger per 8. Juni 2015 bei der Pensionskasse AX.________ gemäss deren Schreiben vom 12. April 2019 ein Pensionskassenguthaben von CHF 220'849.92 angespart (act. 124/1). Weiter wird in erwähnten Schreiben ausgeführt, dass die Freizügigkeitsleistung des Klägers bei Heirat (aufgezinst bis am 8. Juni 2015) CHF 81'641.30 und diejenige per Stichtag Ehescheidung, d.h. 8. Juni 2015, CHF 302'491.22 beträgt. Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 29. April 2019 wurden diese Zahlen – gestützt auf die vom Kläger eingereichte Bestätigung der AY.________AG vom 23. September 2015 (vgl. act. 6/2 sowie act.