Im erstgenannten Urteil nahm das Bundesgericht überdies ausdrücklich Bezug auf die abweichende Lehrmeinung, wonach für laufende Verfahren der 1. Januar 2017 als Stichtag massgeblich sei, und verwarf diese Auffassung (Urteil 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind im vorliegenden Verfahren somit die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge auszugleichen. Massgeblicher Stichtag ist damit der 8. Juni 2015.