CC ne souffre pas d'interprétation"). Ergeht ein kantonaler Entscheid über die berufliche Vorsorge nach dem 1. Januar 2017, sind die in Kraft getretenen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge massgebend. Sie sehen den Ausgleich der während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche (Art. 122 Abs. 1 ZGB) vor. Entsprechend kommt das Bundesgericht im vorerwähnten Entscheid zum Schluss, dass nur die bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens, d.h. in diesem Entscheid die bis 20. Dezember 2010 erworbenen Austrittsleistungen zu teilen seien. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung von Art.