10.6 Aufgrund der obenstehenden Zahlen ergibt sich beim Kläger ein Vorschlag von CHF 911'799.63 und bei der Beklagten von CHF 547'739.60 (= CHF 562'739.60 ./. CHF 15'000.00). Die Hälfte des Vorschlags des Klägers beträgt gerundet CHF 455'899.80. Die Hälfte des Vorschlags der Ehefrau beträgt CHF 273'869.80. Dementsprechend hat der Kläger die Beklagte mit gerundet CHF 182'030.00 an seinem Vorschlag zu beteiligen. Seite 51/56 11. Schliesslich ist über die Teilung der beruflichen Vorsorge zu befinden. Die Parteien beantragen übereinstimmend die hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben.