Mangels des Nachweises, dass die in die Ehe eingebrachten Eigengüter im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands noch vorhanden waren, ist davon auszugehen, dass die per diesem Datum bestandenen Güter – vorbehältlich der erwähnten Forderung über CHF 15'000.00 auf Seiten der Beklagten – gesamthaft Errungenschaft darstellen.