71 S. 4), was der Kläger im ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung ausdrücklich bestritt (vgl. act. 93 S. 6). Weder hat die Beklagte belegt, dass die in die Ehe eingebrachten Güter noch vorhanden sind, noch offerierte sie taugliche Beweismittel. Belegt ist lediglich die als Eigengut zu betrachtende Forderung über CHF 15'000.00 gegen den Kläger aus der Trennungsvereinbarung vom 24. Mai 2013.