Wie gesehen macht der Kläger vorliegend einzig geltend, seine Einlage in die im Gesamteigentum gehaltenen Liegenschaften sei mittels Eigengut erfolgt. Wie erwähnt konnte der Kläger diesen Nachweis aber nicht erbringen, weshalb von Errungenschaft auszugehen ist. Die Beklagte machte in der Duplik erstmals geltend, dass ihr anzurechnendes Eigengut mit mindestens CHF 174'565.00 zu beziffern sei (vgl. act. 71 S. 4), was der Kläger im ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung ausdrücklich bestritt (vgl. act.