10.4 Noch in der Duplik verlangte die Beklagte die Hinzurechnung von Ausgaben des Klägers von insgesamt CHF 101'867.06 (act. 71 S. 30–35), welche er über die der Beklagten bekannten Kreditkartenkonti getätigt habe. Dazu reichte der Kläger im Anschluss an die Duplik diverse Belege ein (act. 82/14 und act. 82/15). Nach Vorlage dieser Belege bezifferte die Beklagte ihre güterrechtliche Forderung an der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2018. In diesem Zusammenhang verzichtete sie bei der Bezifferung ohne weitere Begründung auf die Hinzurechnung dieses Betrags (vgl. act. 94 Rz 50; vgl. auch die Tabelle auf S. 23).