208 ZGB begründen würde. Wenn nicht P.________, sondern der Kläger diesen Betrag und die weiteren Beträge abgehoben hat, muss aufgrund der erneuten unberechtigten Verweigerung bei der Beweiswürdigung zulasten des Klägers davon ausgegangen werden, dass er dieses Bargeld im Betrag von CHF 73'300.00 vor der Seite 50/56 Beklagten verheimlicht, um den Beteiligungsanspruch der Beklagten zu schmälern. Dieser Betrag ist der Errungenschaft des Klägers demnach ebenfalls hinzuzurechnen.