In der Replik vom 8. Mai 2017 hatte der Kläger nochmals Gelegenheit zu diesen Beträgen Stellung zu nehmen. Bezugnehmend auf die Frage des Kantonsrichters liess der Kläger lapidar und pauschal ausführen, das Geld sei von P.________ abgehoben worden, ohne weiter auszuführen, was mit dieser Errungenschaft des Klägers geschehen ist. Angenommen sie habe diesen Betrag für sich abgehoben, erfolgte diese – so der Kläger – ohne Gegenleistung, weshalb dieser zur Errungenschaft des Klägers gehörende Betrag P.________ geschenkt worden wäre, was eine Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB begründen würde.