Damit sind während dem relevanten Zeitraum CHF 73'300.00 der klägerischen Errungenschaft in bar abgehoben worden. Da der Kläger per 20. Februar 2014 keine Barbeträge in seinem Vermögen angegeben hat, wurde er an der Parteibefragung vom 2. Februar 2017 insbesondere zu diesen Bezügen befragt. Betreffend die im Zentrum stehende Bargeldabhebungen über CHF 65'000.00 antwortete der Kläger, er könne sich nicht mehr erinnern, wer dieses Geld zu welchem Zweck bezogen habe (act. 54 Frage 35.19). In der Replik vom 8. Mai 2017 hatte der Kläger nochmals Gelegenheit zu diesen Beträgen Stellung zu nehmen.