Da unbestritten blieb, dass P.________ im fraglichen Zeitraum über keine eigenen finanziellen Mittel in diesem Umfang verfügt hat, muss auch davon ausgegangen werden, dass die weiteren Bareinzahlungen im Umfang von CHF 24'440.00 – wie von der Beklagten behauptet (act. 71 S. 102) – vom Kläger aus eigenen Mitteln einbezahlt worden sind. Bei den Einzahlungen über CHF 73'440.00 handelt es sich somit vollständig um Errungenschaft des Klägers. Nach der Einzahlung dieser Barbeträge sind bis zum 20. Februar 2014 folgende Bargeldbezüge erfolgt: