10.3.2 Gleiches trifft schliesslich auch auf das vom Kläger gemeinsam mit P.________ geführte Privatkonto der Z.________AG mit der IBAN .________ zu. Das Konto wurde am 3. September 2013 eröffnet. Im relevanten Zeitraum wurden darauf Bareinzahlungen von insgesamt CHF 73'440.00 getätigt. Wie erwähnt blieb unbestritten, dass insbesondere CHF 49'000.00 aus dem Barbezug des Klägers von seinem AJ.________-Konto IBAN .________ einbezahlt wurden, es sich also um Errungenschaft des Klägers handelt. Da unbestritten blieb, dass P.____