_]) vor der Beklagten verheimlicht, sei es, dass diese Vermögenswerte noch irgendwo vorhanden waren, oder dass sich der Kläger dieses Geldes missbräuchlich im Sinne von Art. 208 Ziff. 2 ZGB entledigt hat. Dieser Betrag ist der Errungenschaft des Klägers demnach hinzuzurechnen.