71 S. 105). An die restlichen Zahlungen könne er sich nicht erinnern (act. 66 Rz Seite 49/56 74.27). Damit hat der Kläger erneut seine Mitwirkungspflicht unberechtigterweise verletzt. Die Aussage in der Replik, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ist auch erstaunlich. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die erforderlichen Belege über die vorerwähnten Transaktionen nachzureichen.