Da diese Beträge per 20. Februar 2014 nicht mehr auf dem Konto des Klägers waren, wurde er an der Parteibefragung vom 2. Februar 2017 insbesondere zu diesen Transaktionen befragt. Obwohl der Kläger aufgrund der Ausführungen in der Klageantwort wusste, dass diese Transaktionen problematisiert wurden, verweigerte er an der Parteibefragung zu erklären, was mit diesen Geldern geschehen ist. Auf die Frage, was ist mit diesen Transaktionen bezweckt worden sei und wohin die Gelder geflossen seien, antwortete der Kläger mit Nichtwissen (act. 54 Fragen 35.21–35.27).