Somit hat der Kläger während dem relevanten Zeitraum CHF 96'328.38 bezogen oder auf unbekannte Konten transferiert. Obwohl die Beklagte geltend machte, dass der Kläger diese Beträge habe "verschwinden" lassen, reichte der Kläger keine Belege dazu ein, auf welche Konten diese Gelder übertragen wurden. Da diese Beträge per 20. Februar 2014 nicht mehr auf dem Konto des Klägers waren, wurde er an der Parteibefragung vom 2. Februar 2017 insbesondere zu diesen Transaktionen befragt.