10.3.2 Aus dem eingereichten Kontoauszug betreffend das Privatkonto des Klägers bei der Z.________AG mit der IBAN .________ (Konto-Nr. .________; act. 82/13) geht hervor, der Kläger zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 20. Februar 2014 die von der Beklagten behaupteten Beträge in der Höhe von insgesamt rund CHF 106'862.40 auf dieses Konto einbezahlt hat, und zwar mittels Überweisungen von einem Eigenkonto des Klägers oder einem Gemeinschaftskonto der Parteien (vgl. act. 71 S. 25). Mangels Nachweis, dass es sich bei diesen Beträgen um Eigengut gehandelt hat, ist von Errungenschaftsbeträgen auszugehen (Art. 200 Abs. 3 ZGB).