Damit hat der Kläger erneut seine Mitwirkungspflicht unberechtigterweise verletzt. Aufgrund dieser Verweigerung und der fehlenden Angaben über den Verbleib dieser Bargeldabhebungen und Geldtransfers muss geschlossen werden – wie die Beklagte behauptet –, dass diese Vermögenswerte im behaupteten Betrag von insgesamt CHF 118'601.90 am güterrechtlichen Stichtag entweder noch irgendwo vorhanden waren, oder dass sich der Kläger dieses Geldes missbräuchlich im Sinne von Art. 208 Ziff. 2 ZGB entledigt hat. Dieser Betrag ist der Errungenschaft des Klägers somit ebenfalls hinzuzurechnen.