Wie bereits bei den Fragen zum Einkommen aus dem Online-Handel antwortete der Kläger an der Parteibefragung entweder ausweichend oder mit Nichtwissen. Obwohl er anschliessend die Möglichkeit hatte, diese Transaktionen zu erklären und nachzuweisen, was mit dem Bargeld geschehen ist, führte er pauschale und unbelegte Verwendungsgründe an. Der Kläger wusste aufgrund der Ausführungen in der Klageantwort, dass diese Transaktionen Thema sein würden; dennoch verweigerte er an der Parteibefragung zu erklären, was mit diesen Geldern geschehen ist. Damit hat der Kläger erneut seine Mitwirkungspflicht unberechtigterweise verletzt.