Weder ist die Entstehung dieser Kosten noch die Verwendung der Bargeldbeträge zur Tilgung belegt. Ebenfalls nicht belegt ist, dass der Kläger insbesondere die Bargeldbezüge auf ein Konto übertragen oder Transaktionen auf Konten getätigt hat, von welchen vorliegend Kontoauszüge per 20. Februar 2014 vorliegen. Der Kläger reichte hierzu auch keine Belege ins Recht. Seite 47/56