66 Rz 74.13). Die Deckung von Hotelkosten mittels der Barbezüge blieb somit unbelegt. Auch betreffend die hohen Bargeldbezüge von CHF 16'612.00 respektive CHF 29'000.00 vom 3. und 9. September 2013 antwortete der Kläger, er wisse nicht, was damit geschehen sei (act. 54 Frage 35.12). In der Replik liess er erneut pauschal ausführen, es sei um die Deckung diverser Kosten, die über einen bestimmten Zeitraum für Medikamente, Therapien, etc. entstanden seien, gegangen. Auch diesbezüglich reicht der Kläger keine weiteren Belege ins Recht (z.B. Therapie- oder Medikamentenabrechnungen etc.; act. 66 Rz 74.14).