54 Frage 35.11). In der Replik vom 8. Mai 2017 hatte der Kläger nochmals Gelegenheit zu diesen Beträgen Stellung zu nehmen. Bezugnehmend auf die Frage des Kantonsrichters liess der Kläger lapidar und pauschal ausführen, "[n]ach der Trennung habe ich immer wieder einmal in Hotels übernachtet, weil es unzumutbar war, nach Hause zurückzukehren. Das hier zur Diskussion stehende Geld wurde verwendet, um solche Kosten zu decken." Weder ist die Entstehung dieser Kosten noch die Verwendung der Bargeldbeträge zur Tilgung belegt. Belege für diese Hotelübernachtungen reicht der Kläger nicht ein (act. 66 Rz 74.13).