Somit hat der Kläger während dem relevanten Zeitraum CHF 118'601.90 in bar abgehoben oder auf unbekannte Konten transferiert. Da der Kläger per 20. Februar 2014 keine Barbeträge in seinem Vermögen angegeben hat, wurde er an der Parteibefragung vom 2. Februar 2017 insbesondere zu diesen Bezügen befragt. Betreffend die Bargeldabhebungen über je CHF 1'000.00 innerhalb der ersten drei Monate nach der Trennung und dem Bezug über CHF 5'000.00 am 2. September 2013 antwortete der Kläger, er wisse es nicht mehr (act. 54 Frage 35.11).