100'000.00 am 18. Oktober 2013 CHF 20'000.00 und am 29. Oktober 2013 CHF 9'500.00 auf dieses Privatkonto einbezahlt hat (s. oben E. 10.2.3). Mangels Nachweis, dass es sich bei diesen Beträgen um Eigengut gehandelt hat, ist von Errungenschaftsbeträgen auszugehen (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Beachtet man nur diese Einzahlungen, müsste das Konto per 20. Februar 2014 ein Guthaben von CHF 109'517.35 aufgewiesen haben. Gestützt auf die Kontoauszüge ist aber erstellt, dass der Kläger folgende behauptete Bargeldbezüge, Lastschriften auf unbekannte Konti und Postschaltergeschäfte im Gesamtbetrag von CHF 118'601.90 tätigte (act.