genannten Autohändler in AW.________ und der fehlenden Mitwirkung des Klägers bei der Beweiserhebung, ist davon auszugehen, dass er das Fahrzeug am 1. Juni 2014 mindestens zu einem Preis von CHF 19'900.00 hätte an einen Dritten verkaufen können, weshalb vorliegend von diesem Veräusserungswert ausgegangen wird.