Diesen belegt der Kläger jedoch mit keinem Dokument (keine Quittung, kein Foto des Schadens). Auch offeriert der Kläger keine sonstigen Belege. Es bleibt somit unbelegt, dass der Kläger das Fahrzeug an den besagten Händler für CHF 6'000.00 – oder doch CHF 5'000.00 – verkauft hat. Aufgrund der nicht belegten Schäden am Fahrzeug, dem unbelegten angeblichen Verkauf an den Seite 45/56