___ angegebene Kaufpreis deutlich unter dem Verkehrswert lag. Da der Kläger den Mindestpreis noch im April 2014 selber mit CHF 86'500.00 angegeben hat, ist davon auszugehen, dass er das Fahrzeug am 1. Juni 2014 mindestens zu diesem Preis an einen Dritten hätte verkaufen können, weshalb vorliegend von diesem Veräusserungswert ausgegangen wird.