Aufgrund der nicht belegten Schäden am Fahrzeug, dem Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug nicht an einen unabhängigen Dritten, sondern seiner Lebenspartnerin verkauft hat – welche er bereits beim Online-Handel vorschob – und der fehlenden Mitwirkung des Klägers beim Beweisverfahren ist davon auszugehen, dass die Angaben vom Kläger und P.________ im Kaufvertrag vom 1. Juni 2014 nicht den Tatsachen entsprechen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Porsche – wie im April 2014 inseriert – sich in einem einwandfreien Zustand befand und der im Kaufvertrag mit P.________ angegebene Kaufpreis deutlich unter dem Verkehrswert lag.