[…] Hinten rechts - grossflächiger Parkschaden durch Parkunfall (Heck eingedrückt)" (act. 82/4). Damit hätte dieser Unfall bzw. die diversen Schäden am Fahrzeug zwischen April und Ende Mai 2014 erfolgen müssen. Ein solcher Unfall ist bzw. die diversen Schäden am Fahrzeug sind jedoch weder behauptet worden noch belegt. Überdies waren die Aussagen des Klägers an der Parteibefragung erneut ausweichend. Der Kläger bestätigte an der Parteibefragung zwar, dass er die beiden Fahrzeuge veräussert habe (act. 54 Frage 40.6). Auf die Frage, wann und wie er den Porsche veräussert habe, antwortete er aber mit Nichtwissen (act. 54 Frage 40.7).