Der Kläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe den Renault Espace für ca. CHF 6'000.00 beim Autohändler AV.________AG verkauft (act. 93 Rz 7). Betreffend den Porsche Panamera machte der Kläger widersprüchliche Angaben. Noch in der Replik behauptete er, der Porsche sei an P.________ für CHF 60'000.00 verkauft worden. Sie habe diesen Betrag in bar bezahlt (act. 66 Rz 74.36). In der Eingabe vom 16. Oktober 2017, welche gestützt auf eine weitere Editionsverfügung vom 25. Juli 2017 erfolgte, machte er schliesslich geltend, den Porsche Panamera am 1. Juni 2014 für CHF 45'000.00 an P.____