214 Abs. 2 ZGB). Soweit dieser Veräusserungserlös den Verkehrswert unterschreitet, ist auf den objektiven (Schätzungs-) Wert abzustellen, den der Gegenstand im Veräusserungszeitpunkt hatte (Urteil des Bundesgerichts 5A_61/2013 und 5A_85/2013 vom 4. Juli 2013 E. 5.3.3).