Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB) , d.h. bei der Scheidungsklage der Tag der Urteilsfällung (BGE 121 III 152 ff.). Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind (Art. 214 Abs. 2 ZGB).