10.2.6 Vermögenswerte Nr. 21 und Nr. 22: Der Kläger war im Zeitpunkt der Anordnung der Gütertrennung unstreitig im Besitze zweier Motorfahrzeuge, dem Renault Espace und dem Porsche Panamera. Nach unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten hat der Kläger das Fahrzeug Porsche in AU.________, Deutschland, am 4. Juli 2013 für rund CHF 70'480.85 erworben, nämlich Euro 52'857.14 bei einem Kurs von 1.2346 und zzgl. 8 % MWST (act. 71 S. 5). Der Kläger hat beide Fahrzeuge nach dem 20. Februar 2014 verkauft. Zu prüfen ist nachfolgend, zu welchem Wert die beiden Fahrzeuge in der Errungenschaft des Klägers zu berücksichtigen sind.