10.2.5 Vermögenswert Nr. 20: Die Beklagte machte zuletzt an der Hauptverhandlung geltend, es sei der Betrag von CHF 10'829.50 hinzuzurechnen. Es handle sich dabei um namhafte Bezüge des Klägers ab seinen Kreditkartenkonti bei der AN.________AG zwischen 1. Juni 2013 und 20. Februar 2014. Die Beklagte führte in der Duplik aus und es blieb unbestritten (vgl. act. 93 Rz 61–61), dass der Kläger Kreditkartenrechnungen der AN.________AG bezahlt hat, obwohl diese schriftlich bestätigt hatte, nie eine Geschäftsbeziehung mit dem Kläger gehabt zu haben (act. 36/35). Der Kläger bestritt an der Hauptverhandlung lediglich die Schenkungsabsicht.