Aufgrund der unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung muss geschlossen werden, dass – wie die Beklagte behauptet – der Kläger diese Vermögenswerte im behaupteten Betrag von insgesamt CHF 37'117.75 verheimlicht. Da es sich um einen erheblichen Betrag handelt und der Kläger nicht bzw. nicht substanziert ausgeführt, geschweige denn be legt, hat, was mit diesem Geld geschehen ist, ist davon auszugehen, dass dieses Geld am güterrechtlichen Stichtag entweder noch irgendwo vorhanden war, oder dass sich der Kläger dieses Geldes missbräuchlich im Sinne von Art. 208 Ziff. 2 ZGB entledigt hat.