Er reichte lediglich einen Beleg ein, welcher den Vermögensstand per 31. Dezember 2012 aufführt. Aufgrund der unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung muss geschlossen werden, dass – wie die Beklagte behauptet – der Kläger diese Vermögenswerte im behaupteten Betrag von insgesamt CHF 37'117.75 verheimlicht.