Unklar blieb jedoch, was mit den verbleibenden CHF 37'117.75 geschehen ist. Ein detaillierter Kontoauszug dieses Kontos liegt nicht vor. Mit Beweisverfügung vom 25. Juli 2017 wurde der Kläger aufgefordert, Auszüge von diesem Konto für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Kläger aber nicht nachgekommen (vgl. act. 82). Er reichte lediglich einen Beleg ein, welcher den Vermögensstand per 31. Dezember 2012 aufführt.