muss geschlossen werden, dass – wie die Beklagte behauptet – der Kläger diese Vermögenswerte im behauptete Betrag von rund CHF 21'500.00 verheimlicht. Da es sich um einen erheblichen Betrag handelt und der Kläger nicht bzw. nicht substanziert ausgeführt, geschweige denn belegt hat, was mit diesem Geld geschehen ist, ist davon auszugehen, dass dieses Geld am güterrechtlichen Stichtag entweder noch irgendwo vorhanden war, oder dass sich der Kläger dieses Geldes missbräuchlich im Sinne von Art. 208 Ziff. 2 ZGB entledigt hat.