Ob er es für seine angeblichen Regenerationsaufenthalte in Asien verwendet hat, blieb bis zuletzt mangels Belegen offen. Jedenfalls ist erstellt, dass der Kläger an der Parteibefragung die Unwahrheit gesagt und zum wiederholten Male seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Aufgrund der unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung Seite 42/56