54 Frage 35.21). Dass die Miete direkt von seinem Z.________AG-Konto bezahlt wurde, bestreitet der Kläger nicht. Dies geht auch aus dem eingereichten Auszug des klägerischen Kontos bei der Z.________AG mit der IBAN .________ hervor (vgl. etwa act. 26/24 S. 34 und 37). Die Aussage des Klägers an der Parteibefragung ist somit unwahr. Er hat dieses Geld nicht zur Bezahlung von Mietzinsen verwendet. Ob er es für seine angeblichen Regenerationsaufenthalte in Asien verwendet hat, blieb bis zuletzt mangels Belegen offen.