Wo die restlichen, in bar bezogenen, CHF 21'500.00 verblieben sind, konnte der Kläger nicht erklären. Im Widerspruch zu seiner Behauptung an der Hauptverhandlung gab er im Rahmen der Parteibefragung vom 2. Februar 2017 auf Befragung pauschal an, mit diesen Geldern Kosten wie Miete usw. bezahlt zu haben (act. 54 Frage 35.8). Wie die Beklagte zu Recht in der Duplik ausführt, führte der Kläger zu diesen Mietzinsen in der Replik aus, diese würden jeweils direkt ab seinem Konto überwiesen (act. 71 S. 20; vgl. zu den Ausführungen des Klägers: act. 66 Rz 74.23; vgl. act. 54 Frage 35.21).