In der Replik bestritt der Kläger diese Barbezüge nicht. Er äusserte sich nicht näher zum Verwendungszweck (vgl. act. 66 S. 39). Erst an der Hauptverhandlung machte der Kläger geltend, er habe einen Teil dieses Geldes auch verwendet, um die Kosten seiner Regeneration in Asien zu decken. Ein Teil des Geldes habe er auch wieder bar auf einem Z.________AG- Konto einbezahlt (act. 93 Rz 43).