Bei der Beweiswürdigung ist die Stellungnahme der Gegenpartei zu berücksichtigen. Das Gericht darf Nachteiliges schliessen, wenn die Gegenpartei geschuldete Auskünfte verweigert, unglaubhafte Antworten zum Verbleib von Vermögenswerten gibt oder lügt (vgl. Art. 164 ZPO).