Die Hinzurechnung ist eine rein rechnerische Operation, durch welche eine bestimmte Vermögensdisposition bei der Berechnung des Vorschlags ausser Acht gelassen bzw. der entäusserte Wert zur effektiv vorhandenen Errungenschaft hinzugerechnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2009 vom 27. April 2009 E. 2.1). Wer güterrechtliche Ansprüche daraus ableitet, dass der andere Ehegatte bestimmte Vermögenswerte besitze und verstecke, muss das substanziert behaupten und beweisen (Art. 8 ZGB; Art. 200 Abs. 1 ZGB). Das blosse Verschwinden von Vermögen auf einem Bankkonto eines Ehegatten genügt nicht.