Ist der Verbleib von Vermögenswerten unklar, so kann sich ein Ehegatte auf den Standpunkt stellen, der andere Ehegatte besitze bestimmte Vermögenswerte noch immer oder sei etwa Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft. Die Hinzurechnung ist eine rein rechnerische Operation, durch welche eine bestimmte Vermögensdisposition bei der Berechnung des Vorschlags ausser Acht gelassen bzw. der entäusserte Wert zur effektiv vorhandenen Errungenschaft hinzugerechnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2009 vom 27. April 2009 E. 2.1).