Zweck der Bestimmung ist, die Anwartschaft des Ehegatten auf Beteiligung am Vorschlag des anderen zu schützen (BGE 138 III 689 E. 3.2). Ist der Verbleib von Vermögenswerten unklar, so kann sich ein Ehegatte auf den Standpunkt stellen, der andere Ehegatte besitze bestimmte Vermögenswerte noch immer oder sei etwa Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft.